Prostitution und Corona-Verordnungen

Nachfolgend findet man eine Zusammenstellung der zurzeit geltenden Bestimmungen zu Prostitutionsgewerben und Prostitutionstätigkeit unter dem Vorzeichen von Corona. https://www.donacarmen.de/wp-content...aliaiert-1.pdf

In dem PDF-Dokument heißt es u.a.
Alle 16 Bundesländer untersagen nach wie vor das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 Prostituiertenschutzgesetz. Unter „Prostitutionsgewerbe“ fallen Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlungen.

Im Unterschied zu anderen „körpernahen Dienstleistungen“ dürfen Prostitutionsstätten nicht (unter Auflagen) öffnen und zählen damit neben Discotheken und Großveranstaltungen zu den mit Öffnungsverboten belegten Abgehängten der Corona-Krise.

Und dies obwohl die Zahl der gemeldeten aktuell mit Corona infizierten Personen in Deutschland von 64.318 (07. April 2020) auf mittlerweile 5.282 Personen (14. Juni 2020) zurückgegangen ist.

(Zum Vergleich: Laut RKI lebten in Deutschland 2018 insgesamt rund 88.000 HIV/AIDS-Infizierte, ohne dass jemand auf die Idee kam, deswegen Prostitutionsstätten zu schließen!)

Nach dem heutigen Stand der Dinge ist in absehbarer Zeit jedoch wohl nicht mit einer Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zu rechnen. Nachfolgende Tabelle zeigt nach Bundesländern unterschiedlich, bis wann mindestens mit einer Schließung von Prostitutionsstätten zu rechnen ist:
Tabelle.jpg

Ausführliche Erläuterungen, Daten, Links etc. im PDF-File.