Ergebnis 1 bis 11 von 11
  1. #1
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    Standard Prostitutionsverbote wegen Corona

    Prostitution und Corona-Verordnungen

    Nachfolgend findet man eine Zusammenstellung der zurzeit geltenden Bestimmungen zu Prostitutionsgewerben und Prostitutionstätigkeit unter dem Vorzeichen von Corona. https://www.donacarmen.de/wp-content...aliaiert-1.pdf

    In dem PDF-Dokument heißt es u.a.
    Alle 16 Bundesländer untersagen nach wie vor das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 Prostituiertenschutzgesetz. Unter „Prostitutionsgewerbe“ fallen Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlungen.

    Im Unterschied zu anderen „körpernahen Dienstleistungen“ dürfen Prostitutionsstätten nicht (unter Auflagen) öffnen und zählen damit neben Discotheken und Großveranstaltungen zu den mit Öffnungsverboten belegten Abgehängten der Corona-Krise.

    Und dies obwohl die Zahl der gemeldeten aktuell mit Corona infizierten Personen in Deutschland von 64.318 (07. April 2020) auf mittlerweile 5.282 Personen (14. Juni 2020) zurückgegangen ist.

    (Zum Vergleich: Laut RKI lebten in Deutschland 2018 insgesamt rund 88.000 HIV/AIDS-Infizierte, ohne dass jemand auf die Idee kam, deswegen Prostitutionsstätten zu schließen!)

    Nach dem heutigen Stand der Dinge ist in absehbarer Zeit jedoch wohl nicht mit einer Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zu rechnen. Nachfolgende Tabelle zeigt nach Bundesländern unterschiedlich, bis wann mindestens mit einer Schließung von Prostitutionsstätten zu rechnen ist:
    Tabelle.jpg

    Ausführliche Erläuterungen, Daten, Links etc. im PDF-File.

  2. #2
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    In der NRW-Verordnung heißt es dazu nur
    § 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten

    (1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
    1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
    2. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
    https://www.land.nrw/sites/default/f...16.06.2020.pdf

  3. #3
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    Man achte auf den Schlussparagraph: (Zitat)

    § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2020 außer Kraft.


    Heißt das jetzt, dass seit dem 1. Juli alles wieder aufgehoben ist?
    So steht es da zumindest!

  4. #4
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    https://www.land.nrw/sites/default/f...01.07.2020.pdf

    Die aktuelle Version zum lesen - lässt sich leicht finden.

    § 19
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.
    Düsseldorf, den 1. Juli 2020
    Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    Karl-Josef L a u m a n n

  5. #5
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    Standard Berlin lässt Sexarbeit unter Auflagen wieder zu

    Berliner Morgenpost, Corona-Ticker vom 4.8.

    15.36 Uhr: Senat lässt Sexarbeit mit Ausnahmen wieder zu

    Nach monatelangem Verbot wegen der Corona-Pandemie wird Sexarbeit in Berlin schrittweise wieder erlaubt. Das entschied der Berliner Senat am Dienstag. Demnach dürfen sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr ab 8. August wieder angeboten werden. Das betrifft etwa Domina-Studios. Ab 1. September sollen dann unter strengen Hygieneauflagen auch sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr wieder zulässig sein, wie die Gesundheitsverwaltung mitteilte.

    Im Hinblick auf die oft sehr prekäre Situation von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern seien Lockerungen in dem Bereich „aus gesundheits-, aber auch aus frauenpolitischer Sicht“ geboten, hieß es. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Betroffenen aufgrund wirtschaftlicher Notlagen in Abhängigkeitsverhältnisse geraten und im Verborgenen unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen ihrer Tätigkeit nachgehen.“
    Quelle: morgenpost.de

    Prostitution in Berlin: Bald wieder erlaubt - mit Einschränkungen

    Berlin: Prostitution ohne Geschlechtsverkehr wieder erlaubt

    Prostitution ist in Berlin ist wieder erlaubt – allerdings nur ganz bestimmte Dienstleistungen. Geschlechtsverkehr gehört nicht dazu.

    Wenige Kunden, und die, die kommen, wollen den Preis herunterhandeln: Die Corona-Beschränkungen treffen Prostituierte hart. AFPTV hat mit Frauen und einem Mann in Frankreich gesprochen.

    • Der Berliner Senat hat das Verbot sexueller Dienstleistungen in Berlin teilweise gelockert
    • Unter strengen Auflagen soll der Besuch von Sexarbeitenden ab September wieder möglich sein
    • Was steckt hinter der Lockerung des Verbots?


    Sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt waren aufgrund der Corona-Krise in Berlin wie in anderen Bundesländern seit Monaten verboten. Nun hat der Senat das Verbot teilweise gelockert. Prostitution ist ab kommenden Samstag wieder erlaubt – allerdings ohne Geschlechtsverkehr.

    Im Hinblick auf die „häufig sehr prekäre Situation“ der Sexarbeitenden erscheine es geboten, auch für diesen Bereich über Lockerungsmaßnahmen nachzudenken, die ein legales Arbeiten ermöglichten, erklärte der Senat am Dienstag. Ab September sollen dann auch sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr unter strengen Auflagen wieder zulässig sein.

    Lesen Sie auch: Die Not einer Domina in Zeiten der Corona-Pandemie

    Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Betroffenen „aufgrund wirtschaftlicher Notlagen in Abhängigkeitsverhältnisse“ gerieten und heimlich ihrer Tätigkeit nachgingen, erklärte der Senat.

    Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin von Ende Juli verstößt ein generelles Verbot sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt gegen den Gleichheitssatz. Erotische Massagen sind daher in Berlin bereits wieder erlaubt. (mbr/afp)
    Quelle: morgenpost.de

  6. #6
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    Geht es im Saarland tatsächlich wieder los?

    Sexuelle Dienstleistungen ab Montag wieder möglich
    07.08.2020 | 20:43 Uhr

    Mit neuen Lockerungen der Corona-Auflagen am kommenden Montag werden im Saarland auch wieder sexuelle Dienstleistungen in bestimmtem Rahmen erlaubt. Die saarländische Landesregierung reagiert damit auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis.

    Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hatte das generelle Prostitutionsverbot wegen der Corona-Pandemie bereits am Donnerstag gekippt.
    Hygienekonzept muss vorliegen

    Der Antrag einer Bordellbetreiberin gegen das generelle Verbot von Prostitution und des Betriebs von Prostitutionsstätten wurde damit stattgegeben. Durch das Verbot werde die Erbringung sexueller Dienstleistungen in "unkontrollierte Bereiche" verlagert. Dadurch entstünden erhebliche Infektionsrisiken, argumentierte die Antragstellerin.

    Sexuelle Dienstleistungen werden somit ab Montag im Saarland wieder zugelassen, wenn Hygienekonzepte vorliegen und die Kontaktnachverfolgung gewährleistet ist.
    Quelle: sr.de

    Generelles Prostitutionsverbot im Saarland ausgesetzt
    07.08.2020 | 06:20 Uhr

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat dem Antrag einer Bordellbetreiberin gegen das generelle Verbot von Prostitution und des Betriebs von Prostitutionsstätten wegen der Corona-Pandemie stattgegeben. Damit ist das generelle Verbot vorläufig ausgesetzt.

    Generelles Prostitutionsverbot im Saarland gekippt

    Durch das generelle Verbot werde die Erbringung sexueller Dienstleistungen in „unkontrollierte“ Bereiche verlagert. Dadurch entstünden erhebliche Infektionsrisiken, argumentierte die Antragstellerin. Außerdem sei das absolute Verbot der Prostitution angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Saarland und mit Blick auf die Lockerungen für andere Erbringer körpernaher Dienstleistungen wie Friseure, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios inzwischen nicht mehr zu rechtfertigen.
    Umfangreiches Hygienekonzept

    Damit konnte sie den 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts überzeugen. Er hat die betreffende Vorschrift der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt, teilte das Gericht mit.

    In anderen Bundesländern gebe es weniger strenge Vorgaben für Erbringer sexueller Dienstleistungen. Es wies auch darauf hin, dass die betreffende Regelung unter den aktuellen Umständen eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin nahelegten.

    Die Bordellbetreiberin habe dem Gericht ein auf die konkreten Verhältnisse ihres „überschaubaren“ Betriebs bezogenes umfangreiches Hygienekonzept vorgelegt und erläutert. Diese Maßnahmen schlössen die unter seuchenrechtlichen Aspekten weitgehend zu verhindernden Ansammlungen von Menschen in denselben Räumen aus.
    Landesregierung prüft Auswirkungen

    Welche Auswirkungen das Urteil über den spezifischen Fall hinaus auf die Corona-Verordnung im Saarland hat, ist allerdings noch unklar. Regierungssprecher Alexander Zeyer sagte dem SR, die Landesregierung prüfe das derzeit. Auf die geänderte Rechtsverordnung, die am kommenden Montag in Kraft tritt, habe das Urteil aber noch keine Auswirkungen, so Zeyer.
    Quelle: sr.de

  7. #7
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    Verbot sexueller Dienstleistungen außer Vollzug gesetzt
    8. September 2020

    Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht die Untersagung des Angebots von sexuellen Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstät*ten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in der Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hat damit dem Antrag eines Unternehmens stattgegeben, das in Köln ein Erotik-Massagestudio betreibt.

    Zur Begründung hat der 13. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen verstoße voraussichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es sich in der gegenwärtigen Situation nicht mehr um eine notwendige Schutzmaßnahme handele, die die damit verbundenen Grundrechtseingriffe rechtfertige. Zwar sei das Infektionsgeschehen weiterhin dynamisch und der Erlass von Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung daher grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings habe der Verordnungsgeber mittlerwei*le weitgehende Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen zugelassen und begegne dem daraus resultierenden Infektionsrisiko im Grundsatz durch die Anordnung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzregeln. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, warum im Gegensatz dazu bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen - gleich welcher Art sie seien und unter welchen Umständen sie erfolgten - nach wie vor ein vollständiger Ausschluss von Infektionsgefahren erforderlich sei. Bei den regelmäßig auf zwei Personen beschränkten sexuellen Kontakten dürfte die Gefahr zahlloser Infektionsketten, auf deren Vermeidung es dem Verordnungsgeber offenbar ankomme, wohl nicht in glei*chem Maße bestehen wie bei einigen der von ihm zugelassenen Veranstaltungen. Zu einer vom Land NRW angesprochenen erhöhten Atemaktivität und dem damit verbundenen vermehrten Ausstoß von möglicherweise virushaltigen Aerosolen komme es gleichermaßen in Sportstätten, wo die Ausübung nicht-kontaktfreier Sportarten gestattet sei, und in Fitnessstudios. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das mit dem Ausstoß von Aerosolen verbundene Risiko der Ansteckung bei sexuellen Handlungen zweier Personen deutlich größer sei als bei privaten Feiern mit bis zu 150 Personen, die zum Teil durch eine ausgelassene Atmosphäre mit Musik, Tanz und dem Konsum alkoholischer Getränke geprägt seien und nach Angaben des Robert Koch-Instituts landesweit als Ursache größerer und kleinerer Ausbruchsge*schehen gelten würden. Den Infektionsgefahren bei der Erbringung sexueller Dienst*leistungen könne durch begleitende Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen begegnet werden. Dass Infektionsschutzkonzepte regelmäßig nicht umgesetzt werden könnten, sei nicht feststellbar.

    Die Untersagung sexueller Dienstleistungen in der Coronaschutzverordnung sei in vollem Umfang vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der festgestellte Mangel erfasse das Regelungskonzept des Verordnungsgebers in Gänze, weil er sexuelle Dienstleis*tungen, allein an die Tätigkeit anknüpfend, umfassend verbiete.

    Zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 - 13 B 800/20.NE - entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Verordnungsgeber die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen, wie sie üblicherweise in Bordellen angeboten würden, untersage, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen (vgl. Pressemitteilung vom 25. Juni 2020). Mit Blick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens und das nunmehr bestehende Gesamtkonzept des Verordnungsgebers ist die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen nach Auffassung des Gerichts aktuell nicht mehr gerechtfertigt.

    Der Beschluss ist unanfechtbar.


    Aktenzeichen: 13 B 902/20.NE
    Quelle: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/pres...0908/index.php
    "...das ist europäische Weltklasse!" (Felix Magath)

  8. #8
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    28.10.2020 - der Tag, an dem endgültig das Ende der Prostitution, wie wir sie kannten, eingeläutet wurde.



    Prognose: Das war's dann wohl, die Läden werden nun ab 2.11. wieder mindestens ein halbes Jahr geschlossen sein, das dürften nur sehr wenige Adressen überleben.


    Freizeit

    Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Gottesdienste bleiben erlaubt - unter Beachtung der Hygieneregeln.
    vollständiger Artikel: tagesschau.de
    siehe auch https://www.bundesregierung.de/resou...pdf?download=1 unter Punkt 5.
    Geändert von Fickileaks (28.10.2020 um 21:11 Uhr)

  9. #9
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    Zitat Zitat von Fickileaks Beitrag anzeigen
    28.10.2020 - der Tag, an dem endgültig das Ende der Prostitution, wie wir sie kannten, eingeläutet wurde.

    Prognose: Das war's dann wohl, die Läden werden nun ab 2.11. wieder mindestens ein halbes Jahr geschlossen sein, das dürften nur sehr wenige Adressen überleben.
    Ich glaube, dass siehst du zu pessimistisch.

  10. #10
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    Ich werde am Wochenende noch mal in den Club fahren bevor da wieder die Lichter ausgehen. Die Idee werden wohl ne Menge Eisbären haben,
    allerdings auf gut gelaunte Mädels sollte da niemand hoffen. Nach den Hiobsbotschaften wird es eher etwas getrübt sein.
    Aber das wäre eine gute Gelegenheit noch mal Kontaktdaten der Damen ein zu sammeln , auch das Fräulein Caro war ja privat unterwegs um ihr Liebesglück auf Zeit zu finden.

    Das alles in 4 Wochen wieder aufmacht sehe ich auch nicht so, die Zahlen werden nicht zwangsläufig rückläufig werden.
    Wenn sich nur 5% der Mitbürger nicht dran halten und weiter kontaktfreudig ist sind das in Summe 4 Millionen Bürger.

    Auch von den Hoffnungsträger Impfung würde ich mich nicht verlassen. Die erste Generation muss nicht gegen Corona 100% schützen, es ist eher wahrscheinlicher das es nur den Verlauf mildert.

    Naturgemäß sind die Menschen im Winter eher in gut geheizten Räumen wo nicht alle 20 Minuten gelüftet wird und hängen enger aufeinander wie im Sommer. Auch bei den Zahlen der Todesfälle wird sich einiges tun, 3 stellige Zahlen werden hier wohl an der Tagesordnung sein.

    Und Herr Lauterbach und Mitstreiter können sich wieder auf das Ende der Prostitution einschießen.

    Noch was vergessen:

    Die Eisbären mit den vielen Freikarten werden ab heute wohl das ACA Gold überfluten.
    Geändert von Bergtester (29.10.2020 um 05:47 Uhr)

  11. #11
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    Tja das wars schon wieder ab Montag 2.11.ist aus die Maus.Die Ladys packen schon ihre Koffer.Wer nochmal Spass will mit den Clubladys will sollte sich beieilen.

 

 

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